Allgemeine Tarifbestimmungen 2022/23
1. Es gelten die allgemeinen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der Ski amadé GmbH und der jeweiligen Mitgliedsgesellschaften (in der Folge: „Mitgliedsgesellschaften“) des Skiverbunds Ski amadé (in der Folge „Ski amadé“)
sowie beim Online-Ticketerwerb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des von der Ski amadé GmbH betriebenen Online-Ticketshops. Für einzelne Produkte, insbesondere für Skipässe mit langer Gültigkeitsdauer, gelten ergänzend spezifische Bedingungen. Die jeweiligen Bestimmungen sind auf den jeweiligen Websites abrufbar und vor Ort
ausgehängt. Mit dem Erwerb eines Skipasses anerkennt der Fahrgast die genannten Bestimmungen und verpflichtet sich dieselben einzuhalten. Die jeweils aktuellen Mitgliedsgesellschaften sind abrufbar unter www.skiamade.com/agb.
2. Skipässe ab 2 Tagen Gültigkeitsdauer sind, ausgenommen Sonderskipässe, in allen Skigebieten von Ski amadé, Skipässe bis zu einem Tag Gültigkeit in der Region Schladming Dachstein, während der jeweiligen Anlagenbetriebszeit gültig. Das jeweilige zur Verfügung stehende Angebot ergibt sich (tages)aktuell an den jeweiligen Kassen, an den elektronischen Panoramatafeln, aus den jeweiligen Infokanälen des Skigebietes und bei den jeweiligen Aufstiegshilfen sowie auch aus dem Internet. Mehrtageskarten gelten nur an aufeinanderfolgenden Tagen.
3. Die Mitgliedsgesellschaften betreiben ihre jeweiligen Seilbahn- und Liftanlagen sowie Pisten jeweils eigenverantwortlich und rechtlich selbständig. Der Erwerb eines Skipasses ab 2 Tagen Gültigkeitsdauer berechtigt den Fahrgast zur Benutzung der von Ski amadé umfassten Skigebiete, der konkrete Beförderungsvertrag kommt aber jeweils mit jener Mitgliedsgesellschaft zustande, deren Anlagen und Pisten gerade benützt werden.
Die allfällige Haftung gegenüber den Fahrgästen, sei es aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, für Vorfälle aus bzw. beim Betrieb und der Benützung der Seilbahn- und Liftanlagen sowie Pisten, trifft daher ausschließlich jenes Seilbahnbzw. Liftunternehmen, in dessen Skigebiet sich der Vorfall ereignet. Eine Haftung der übrigen Mitgliedsgesellschaften besteht nicht.
4. Mit dem Kauf eines namensbezogenen Skipasses werden zu Kontrollzwecken, zur Vermeidung von missbräuchlicher Kartenverwendung sowie zum Zwecke der Kundenbetreuung persönliche Daten des Karteninhabers verarbeitet. Diese werden nach Zweckerfüllung, spätestens aber drei Jahre nach Ende der Gültigkeitsdauer, gelöscht. Zu den oben genannten Zwecken werden die persönlichen Daten des Karteninhabers an die Ski amadé GmbH und an die Mitgliedsgesellschaften weitergeleitet.
Information gemäß DSGVO, Art. 13 und Art. 14 zu „Photocompare“
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Zweck der Zutrittskontrolle ein Referenzfoto des Kunden/ der Kundin beim erstmaligen Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt wird. Dieses Referenzfoto wird durch das Liftpersonal mit denjenigen Fotos verglichen, welche bei jedem weiteren Durchschreiten eines mit einer Kamera ausgestatteten Drehkreuzes angefertigt werden. Das Referenzfoto wird sofort nach Ablauf der Gültigkeit der Liftkarte gelöscht, die sonstigen Fotos spätestens 30 Minuten nach dem jeweiligen Durchschreiten eines Drehkreuzes. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht, Liftkarten zu erwerben, welche technisch so konfiguriert sind, dass beim Durchschreiten des Drehkreuzes kein Foto angefertigt wird, hierbei jedoch mit Stichprobenkontrollen durch das Liftpersonal gerechnet werden muss.
5. Der Skipass ist personenbezogen und nicht übertragbar. Ab dem 9-Tage-Skipass jedenfalls und für bestimmte weitere Berechtigungen ist ein Lichtbild erforderlich. Jedenfalls ab dem 2-Tage-Skipass werden Skipassberechtigungen ausschließlich auf elektronischen Datenträgern ausgegeben. Für elektronische Datenträger (KeyCard), welche an Kassen von Ski amadé ausgegeben werden, ist ein Pfand von € 3,-- zu leisten. Das an Kassen von Ski amadé entrichtete Pfandentgelt wird bei Rückgabe des funktionsfähigen und mechanisch nicht beschädigten Datenträgers zur Gänze
rückerstattet.
6. Alle Fahrberechtigungen werden an den mit elektronischen Kontrollsystemen ausgestatteten Zutrittsstellen automatisch und an Zutrittsstellen ohne solcheSysteme per Augenschein kontrolliert.
7. Fahrausweise, ob als Barcode- oder elektronisches Ticket (KeyCard), sind bei Stichprobenkontrollen in den Kontrollzonen der Anlagen, sowie im Bereich der Talstation, Kassen und Parkplätze dem jeweiligen Kontrollorgan zur visuellen Kontrolle vorzuweisen. Fahrausweise sind auf Verlangen auch den ausgewiesenen mobilen Kontrollorganen in den Skigebieten vorzulegen. Die Kontrollorgane sind berechtigt, missbräuchlich verwendete Skipassberechtigungen einzuziehen.
8. Wer eine Beförderungsleistung mit Seilbahn- und Liftanlagen ohne gültigen Fahrausweis in Anspruch nimmt, macht sich nach österreichischem Recht strafbar. Übertretungen werden mit Anzeige geahndet. Die Geltendmachung allfälliger
Schadenersatzansprüche durch Ski amadé oder dessen Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt.
9. Missbrauch von Skipässen und Bezugsberechtigungen, wie etwa unzulässige Weitergabe, hat den ersatzlosen Entzug der Berechtigung und den Beförderungsausschluss zur Folge. Missbrauch wird mit Anzeige geahndet. Der Versuch, einen Skipass unzulässig an einen anderen Gast zu übertragen, gilt bereits als Missbrauch. Jeder Ticketinhaber hat seinen Skipass so zu verwahren, dass Dritte keinen Zugriff haben. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch
Ski amadé oder die Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt.
10. Die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS) haben uneingeschränkte Gültigkeit. Rücksichtsloses Verhalten oder sonstige grobe Verstöße gegen diese Verhaltensregeln oder die allgemeinen Tarifbestimmungen und
Beförderungsbedingungen haben den ersatzlosen Entzug der Berechtigung sowie den Beförderungsausschluss zur Folge und werden gegebenenfalls mit Anzeige geahndet. Die Geltendmachung allfälliger Schadenersatzansprüche durch Ski amadé oder dessen Mitgliedsgesellschaften bleibt unberührt.
11. Die Einhaltung der jeweils behördlich vorgeschriebenen COVID-19- Maßnahmen oder sonstiger Schutzmaßnahmen zur Eindämmung einer Pandemie liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. Sollte der Kunde behördlich vorgeschriebene Maßnahmen nicht einhalten können oder wollen, so darf seine Beförderung nicht
erfolgen (Informationen www.skiamade.com/corona).
12. Nachträglicher Umtausch oder Änderung der Gültigkeitsdauer einer Skipassberechtigung ist nicht möglich. Kein Ersatz bei Verlust, Diebstahl oder vergessenen Fahrausweisen (Datenträger).
13. Kinder bis zu einer Körpergröße von 125 cm dürfen Seilbahnen und Liftanlagen nur in Begleitung einer Aufsichtsperson benützen, soweit die anlagenspezifischen Beförderungsbedingungen keine andere Regelung vorsehen. Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und über besondere Übung bei der Benützung von Schleppliften verfügen, dürfen Kinder - unabhängig von der Körpergröße - begleiten. Das Mit-Sich-Tragen von Kleinkindern ist bei Schleppliften verboten. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Anlage.
14. Für Bergung und Transport nach Pistenunfällen ist ein Bergekostenbeitrag von € 150,- zu leisten.
15. Gesonderte Fahrausweise für FußgängerInnen sind nur gültig für die Beförderung ohne Wintersportausrüstung. FußgängerInnen dürfen Skiabfahrten nicht betreten. Rodeln ist auf Skiabfahrten nicht gestattet. Skipässe berechtigen nicht zur Nutzung bei Rodelbetrieb am Abend, Nachtskilauf sowie für Sonderfahrten bei Veranstaltungen.
Pistengeher (mit Wintersportausrüstung): gesonderte Tarif- und Beförderungsbestimmungen je nach regions- und skigebietsspezifischen Gegebenheiten.
16. Fahrpreisermäßigungen erhalten Jugendliche der Geburtsjahrgänge 2004, 2005, 2006 und Kinder welche 2007 oder später geboren sind sowie Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung ab 70 % (ausgenommen ALL-IN Cards und bereits ermäßigte Tarife). Im Übrigen gelten die veröffentlichten Skipasspreise. Kleinkinder (2017 und später geboren): gesonderte Tarif- und Beförderungsbestimmungen je nach regions- und skigebietsspezifischer Gegebenheit.
17. Die Skipisten sind, ausgenommen jene mit öffentlichem Nachtskilauf, täglich ab 17.00 Uhr bis 8.00 Uhr gesperrt und dürfen während dieser Zeit weder betreten noch befahren werden. Während dieser Sperrzeit keine Gefahrensicherung. Verletzungsgefahr durch Pistenbearbeitung, Windenseile, Schneeerzeugung und freiliegende Kabel und Schläuche.
18. Pistensperre für Skitourengeher: Unsere Skipisten sind für Skitourengeher während der Tages- und Nachtzeiten gesperrt, ausgenommen auf den gekennzeichneten Pistentouren-Routen.
19. Die freie Zugänglichkeit des Waldes verlangt besonderes Verantwortungsbewusstsein und verpflichtet zu seinem Schutz. Gemäß Forstgesetz ist das Abfahren mit Wintersportgeräten im Wald und im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Skirouten gestattet. Es ist verboten, Forstkulturen unter 3 m Baumhöhe zu betreten sowie Abfälle und Zigaretten wegzuwerfen. Eine Nichtbeachtung hat Anzeigenerstattung nach dem Forstgesetz und den ersatzlosen
Entzug der Berechtigung sowie den Beförderungsausschluss zur Folge.
20. Das Betreiben von Drohnen oder anderen Flugobjekten ist im gesamten Skigebiet untersagt.
21. Irrtum und Druckfehler vorbehalten! Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
22. Das Vertragsverhältnis des Erwerbers eines Skipasses zur Ski amadé GmbH und den Mitgliedsgesellschaften unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
Weitere Allgemeine Tarifbestimmungen und Geschäftsbedingungen für spezifische
Produkte, darunter die SuperSkiCard, Ski amadé ALL-IN Card Gold, Ski amadé ALL-IN
Card White, Ski amadé ALL-IN Card Pistentouren auf www.skiamade.com/agb.
Stand: 16.09.2022
Weitere Allgemeine Tarifbestimmungen
- SuperSkiCard auf www.superskicard.com
- Steiermark Joker auf www.steiermarkjoker.at